Als Jokertage werden zusätzliche, individuell einsetzbare freie Tage bezeichnet, über die Schülerinnen und Schüler, resp. deren Eltern / Erziehungsberechtigte frei verfügen können. Schulordnung §14a SHR 411.101
Auf schriftliche Anmeldung der Erziehungsberechtigten hin hat jedes Kind ohne Begründung Anspruch auf zwanzig freie Halbtage pro Kindergartenjahr bzw. vier freie Halbtage pro Schuljahr in der Primar- und Orientierungsschule. Die Beanspruchung dieser Jokertage ist der
Kindergärtnerin bzw. dem Klassenlehrer spätestens drei Schultage vor Antritt der freien Tage
oder Halbtage zu melden. Während Schulanlässen gemäss Semesterprogramm der Schule können keine Jokertage eingesetzt werden.
1. Die 10 (Kindergarten) resp. 2 (PS und OS) zur Verfügung stehenden Jokertage können als Halbtage (20/4), als ganze Tage oder als Blöcke eingesetzt werden.
2. Der Einsatz von Jokertagen ist der Kindergärtnerin / dem Kindergärtner, resp. der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer spätestens drei Tage vor dem Antritt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. Der Einsatz der Jokertage muss nicht begründet werden.
Die rechtzeitig gemeldeten Jokertage gelten als entschuldigte Absenzen.
3. Jokertage können dort eingesetzt werden, wo die Voraussetzung für eine ordentliche Abwesenheit nicht erfüllt ist, also z.B. für Ferienverlängerungen
(vorzeitige Abreise, verspätete Rückkehr usw.).
4. Jokertage können nicht von einem Schuljahr auf das nächste übertragen werden.